Jahresbericht der Fakultät Holztechnik & Bau 2024

Jahresbericht der Fachschule 2024

SATZUNG

des Fördervereins der Hochschule und der Fachschule Rosenheim e.V.
Fassung vom 7.11.2024

a) NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen “Förderverein der Hochschule und der Fachschule Rosenheim e.V.”; Sitz des Vereins ist Rosenheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 AO ff., und zwar die Förderung der Hochschule und der Fachschule Rosenheim in ideeller und materieller Hinsicht, hier wiederum insbesondere mit dem Förderungsschwerpunkt Holztechnik. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b) GESCHÄFTSJAHR

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.

c) ERLANGUNG UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Erlangung der Mitgliedschaft

 

Als Mitglieder können durch den Vorstand aufgenommen werden: Einzelpersonen, Firmen, Verbände und öffentliche Körperschaften. Es werden unterschieden:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

 

Die aktive Mitgliedschaft wird durch Anmeldung in Textform (§ 126b BGB) beim Vorstand und Aufnahme durch diesen erworben. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern; doch kann der betreffende Aufnahmesuchende Berufung bei der  Hauptversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

 

Jedes Mitglied unterwirft sich durch den Beitritt dieser Satzung und den Beschlüssen des Vereins.

 

Die passive Mitgliedschaft ist dann gegeben, wenn Einzelpersonen, Firmen, Verbände und öffentliche Körperschaften ohne Antrag auf aktive Mitgliedschaft durch gelegentliche Sachund Geldspenden die Zwecke des Vereins fördern.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die aktive Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Der freiwillige Austritt ist beim Vorstand mindestens in Textform (§ 126b BGB) zu melden; er ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse sowie gegen die Beschlüsse der Organe des Vereins erfolgen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen Berufung eingelegt werden, über die die Hauptversammlung endgültig entscheidet.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an den Verein.

 

d) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und das Recht, bei allen Beschlüssen und Wahlen in den Hauptversammlungen mit abzustimmen und Anträge zu stellen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Die aktiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

a) sofort nach Erwerb der aktiven Mitgliedschaft den festgesetzten, zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen

b) die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und die Vereinsinteressen zu wahren.

e) ORGANE DES VEREINS

§ 8 Organe

 

Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand

 

§ 9 Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt.

 

§ 10 Ladung zur Hauptversammlung

 

Jede Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung per EMail einberufen. Die Ladung ist wirksam erfolgt, wenn sie an die letzte vom Mitglied an den Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse verschickt wurde.

 

Es ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.

 

§ 11 Anträge

 

Anträge, über welche in der Hauptversammlung verhandelt und abgestimmt werden soll, müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand mindestens in Textform (§ 126b BGB) eingereicht werden.

 

Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

 

§ 12 Aufgaben der Hauptversammlung

 

Der Hauptversammlung obliegen insbesondere

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Berichts der Vermögensverwaltung, Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstandes

b) Die Entgegennahme der Jahresabrechnung des Kassiers und Beschlussfassung über seine Entlastung

c) Wahl des Vorstandes für die neue Amtsdauer (alle 4 Jahre)

d) Wahl der Rechnungsprüfer

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§ 13 Durchführung der Hauptversammlung; Beschlussfassung

 

Die Hauptversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter kann in der Ladung bestimmen, dass die Hauptversammlung virtuell als Videokonferenz (Online-Versammlung) in einem nur für Mitglieder zugänglichen und mit Zugangskennwort  geschützten virtuellen Raum oder als Kombination aus beiden Formen (hybride Versammlung) stattfindet. In der Ladung ist  anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können; die Angabe des Orts in der Einladung entfällt bei einer Online-Versammlung. Die Zugangsdaten werden mit einer gesonderten E-Mail bis spätestens einen Tag vor Beginn der Versammlung an die Mitglieder bekanntgegeben; ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten inklusive Zugangskennwort für unbefugte Dritte nicht zugänglich zu machen.

 

Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

 

§ 14 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) mindestens 3, maximal 5 Beisitzern

 

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 
Jedes Vorstandsmitglied hat eine unübertragbare Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 
Vorstandssitzungen können – bestimmt in der Einladung  durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter – in Präsenz, virtuell als Videokonferenz (Online-Sitzungen) oder aus einer Kombination aus Präsenz- und Online-Sitzung (hybride Sitzungen) stattfinden.


Vorstandbeschlüsse sind auch zulässig durch sonstige Befragung und Abstimmung. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten Hauptversammlung aus der Zahl der sonstigen Vereinsmitglieder durch entsprechenden Beschluss zu ergänzen.

 

§ 15 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 16 Schriftführer; Protokoll

 

Der Schriftführer ist für das Protokoll der Versammlung verantwortlich; er unterzeichnet es mit dem Vorsitzenden oder mit dessen Stellvertreter im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.

 

§ 17 Kassier

 

Dem Kassier obliegt die Führung der Kassengeschäfte, er erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht.

 

§ 18 Kassenprüfer

 

Die Hauptversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den  Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Hauptversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.


Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

 

§ 19 Anträge auf Zuwendungen

 

Anträgen der Hochschule und der Fachschule Rosenheim auf Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen kann entsprochen werden, wenn sie vom Präsidenten der Hochschule, dem Dekan der Fakultät Holztechnik und Bau, dem Leiter der Fachschule Rosenheim oder deren Stellvertretern gestellt werden. Bis zum Betrag von € 2.000,00 kann der Vereinsvorsitzende von sich aus entscheiden, darüber hinaus müssen die Zuwendungen die Zustimmung von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied haben.

f) MITGLIEDERBEITRÄGE

§ 20 Mitgliedsbeiträge

 

Der jährliche Mindestbeitrag wird bei aktiven Mitgliedern für Einzelpersonen von der Hauptversammlung festgesetzt; sobald in der jährlichen Mitgliederversammlung kein Beschluss  gefasst wird, gilt der zuletzt festgesetzte Beitrag.

 

Für Firmen, Verbände und Körperschaften wird der Mindestbeitrag von Fall zu Fall vereinbart, darf jedoch den für Einzelpersonen festgesetzten Betrag nicht unterschreiten.

 

Der Beitrag für passive Mitglieder kann in Geld oder Sachspenden geleistet werden.

 

§ 21 Zahlungs- und Erfüllungsort

 

Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist Rosenheim.

 

§ 22 Anwendung des BGB

 

Soweit in dieser Satzung keine Vereinbarungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Regelungen des § 21 ff. des BGB.

 

§ 23 Satzungsänderungen


Sind Satzungsänderungen vorgesehen, die den Zweck des Vereins abändern, so ist die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in formaler Hinsicht kann der Vorsitzende im Namen des Vereins vornehmen.


§ 24 Datenschutz


Die Daten der Mitglieder werden zur Begründung, Durchführung und ggf. Beendigung der Mitgliedschaft gemäß den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften).

g) AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 25 Auflösung des Vereins

 

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsausbildung.

 

2. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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